Gesetze / Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
KlaCembAusbV§ 25 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/25#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/25#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Stimmen eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/25#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/25#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.